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Hausrecht

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Überraschungsbesuche sind tabu

06.05.2005
In seiner Wohnung hat jeder das Hausrecht. Auch wenn er nicht Inhaber, sondern nur Mieter ist. Das heißt, er ist nicht verpflichtet, Besucher herein zu lassen. Ausdrücklich sichert der Artikel 13 des Grundgesetzes diese Unverletzlichkeit der Privatsphäre.

Mitunter glauben Vermieter, sie könnten sich darüber hinweg setzen. Insbesondere wenn eine Modernisierung, Weitervermietung oder Zwangsversteigerung der Immobilie ansteht. Die Behauptung eines Vermieters, er habe uneingeschränktes Besuchsrecht, ist nicht haltbar, selbst wenn es so im Mietvertrag steht, stellt der Mieterschutzbund Berlin klar. Derartige Klauseln seien laut Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam, weil sie gegen das Grundgesetz verstoßen.

Zwar darf der Vermieter das Betreten der Mieträume verlangen, wenn er aus guten Gründen Gewissheit über deren Zustand braucht. Aber er muss sich dabei an gewisse Spielregeln halten. Das zu verlangen ist das gute Recht des Mieters. Vor Überraschungsbesuchen ist er schon mal sicher, denn jede Besichtigung ist 48 Stunden vorher anzukündigen.

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Bei der Terminabsprache kann der Mieter Rücksicht auf seine Lebensumstände verlangen. Etwa Schichtarbeit, Krankheit, Urlaub oder die Stillzeit eines Babys. Mittagsstunden, Sonn- oder Feiertage gelten als "unübliche Zeiten" und sind somit von vornherein tabu. Der Mieter darf Termine absagen und verschieben. Auch auf einen Samstag, an dem der Vermieter üblicherweise frei hätte. Samstag gilt als Werktag.

Nach einer Kündigung geben sich oft potenzielle Nachmieter einander die Klinke in die Hand. Mehr als eine Besichtigung pro Woche muss der Noch-Mieter aber nicht akzeptieren. Auch Terminabsprachen mit Besuchern dürfen nicht auf ihn abgewälzt werden. Fotos oder Videoaufnahmen in seiner Wohnung kann der Bewohner rundheraus verbieten. Wenn er zustimmt, sollte er Zeugen hinzuziehen und sich die Aufnahmen zeigen lassen, besonders bei Streits um Schadensersatzansprüche und Reparaturen.

Häufig erscheint der Vermieter nicht allein. Dann hat der Mieter das Recht zu verlangen, dass die Begleitpersonen sich ausweisen. Jeder Gast muss sich den Wünschen des Hausherren unterordnen. Etwa bei Betreten der Räume die Schuhe ausziehen, leise sein oder unterlassen, was als Herumschnüffeln interpretiert werden kann. Anderenfalls hat der Mieter das Recht, die ungebetenen Gäste aus der Wohnung zu weisen. Fühlt er sich bedrängt und gestört, kann er sogar auf Hausfriedensbruch klagen.

Es gibt nur eine Ausnahme, die alle diese Regeln außer Kraft setzt: Nämlich wenn eine konkrete Gefahr für die Mietsache oder Gefahr für Nachbarn droht. Dann darf der Vermieter tatsächlich jederzeit und sogar ohne Einverständnis ins Haus. Allerdings nur in Begleitung der Polizei oder der Feuerwehr, die die Tür aufbrechen darf. Einen Anspruch auf Zweitschlüssel hat ein Vermieter nämlich nicht.

Quelle: © ddp
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